Das Statusfeststellungsverfahren Geschäftsführer ist für den Geschäftsführer einer GmbH nach § 7a Abs.1 SGB IV seit 2005 obligatorisch, sofern er ebenfalls Gesellschafter ist. Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer, die bereits vor 2005 in ihrer Position tätig waren, sollten eine nachträgliche Statusprüfung auf eigenen Antrag durchführen lassen.
Anlass für ein Statusfeststellungsverfahren Geschäftsführer
Das Statusfeststellungsverfahren Geschäftsführer – wenn es nicht ohnehin obligatorisch bei Meldung durchgeführt wird – eignet sich insbesondere für Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter sind oder ihre Tätigkeit bereits vor 2005 ausgeübt haben. Ist für diese Gesellschafter-Geschäftsführer noch keine Statusprüfung durchgeführt worden, empfiehlt sich ein Antrag nach § 7a Abs.1 Satz 1 SBG IV. Die Clearingstelle Rentenversicherung Bund führt dann eine Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status durch und erlässt schließlich einen rechtsmittelfähigen Feststellungsbescheid. Erst durch dieses Statusfeststellungsverfahren Geschäftsführer besteht Rechtssicherheit.
Langjährige Übung begründet keine Leistungsansprüche
Ohne ein Statusfeststellungsverfahren Geschäftsführer besteht auch nach jahrelangen Beitragszahlungen kein Leistungsanspruch gegen die Sozialversicherung, wenn die Sozialversicherungspflicht dann doch nicht festgestellt werden kann. Die Geschäftsführer haben in diesem Fall nicht nur Beiträge abgeführt, deren Erstattung möglicherweise durch Verjährung nicht mehr in voller Höhe erfolgt. Ein weiteres Risiko besteht darin, dass erst im Leistungsfall die Sozialversicherungspflicht geprüft und abgelehnt wird. Der Geschäftsführer hat keine Zahlungen aus der Sozialversicherung zu erwarten. Diese finanziellen Einbußen lassen sich durch ein Statusfeststellungsverfahren Geschäftsführer rechtzeitig verhindern.
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