Das Statusfeststellungsverfahren klärt auf Antrag sowie obligatorisch in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen die Sozialversicherungspflicht eines Beschäftigten. Durchgeführt wird es von der Clearingstelle der Rentenversicherung Bund. Die Statusprüfung endet mit einem Feststellungsbescheid, gegen den bei Einwänden der Rechtsweg eröffnet ist.
Gründe für das Statusfeststellungsverfahren
Anlass für ein Statusfeststellungsverfahren besteht immer dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht eindeutig der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Beschäftigte, die ohne zusätzliche Verbindung zum Unternehmen durch eine Beteiligung in den Arbeitsablauf eingebunden sind, sind in der Regel sozialversicherungspflichtig tätig. Dies ist unabhängig davon, ob die Höhe ihres Gehalts eine Befreiung aus der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht zulässt. Anders ist dies zu bewerten, wenn ein Beschäftigter zugleich Gesellschafter ist oder durch die familiäre Nähe zu den Gesellschaftern eine besondere Position einnimmt. Auch Fremd-Geschäftsführer sind nicht zwangsläufig sozialversicherungspflichtig, wenn sie die Geschäftsleitung mit erheblicher unternehmerischer Freiheit ausüben können. In diesen Fällen ist ein Statusfeststellungsverfahren notwendig.
Typische Personengruppen im Feststellungsverfahren
Im Statusfeststellungsverfahren haben sich neben den freien Auftragnehmern typische Personengruppen gebildet, deren sozialversicherungsrechtlicher Status nicht unmittelbar geklärt sein muss. In vielen Fällen hängt es von der genauen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit in tatsächlicher und vertraglicher Hinsicht ab, ob sie pflichtversichert in der Sozialversicherung sind.
Personen mit Feststellungsinteresse sind:
- Gesellschafter-Geschäftsführer
- Fremdgeschäftsführer mit unternehmerischer Entscheidungsfreiheit
- Familienangehörige
- Ehepartner
- Lebensgefährten
Für diese Personen schafft das Feststellungsverfahren die notwendige Rechtssicherheit.
Google+