Die im Statusfeststellungsverfahren durchgeführte Statusprüfung dient der Einstufung eines Beschäftigten in das System der Sozialversicherung. Mit ihr wird für jeden Einzelfall durch die Clearingstelle eine rechtsverbindliche Festlegung seiner Sozialversicherungspflicht oder auch Befreiung davon während der aktuellen Tätigkeit durchgeführt.
Statusprüfung durch Antrag im Statusfeststellungsverfahren
Statusprüfung und Statusfeststellungsverfahren auf Antrag sind nicht immer erforderlich. Bei der Meldung eines Beschäftigungsverhältnisses wird bereits seit 2005 der sozialversicherungsrechtliche Status der Beschäftigten kontrolliert. So hat das Unternehmen Schlüsselangaben über das genaue Verhältnis des Beschäftigten zu machen.
Die Statusprüfung erfordert besondere Angaben für:
- geschäftsführender Gesellschafter
- mitarbeitender Gesellschafter
- Familienangehöriger
- Lebensgefährte
- Ehegatte
- Abkömmling (seit 2008)
Altfälle hingegen werden ohne ausdrücklichen Antrag nicht generell nachgeprüft. Die Sozialversicherungspflicht von Beschäftigten in einem Unternehmen, die bereits vor 2005 dort tätig waren, kann allerdings anlässlich einer Betriebsprüfung oder im Leistungsfall zu einem Problem der Betroffenen werden.
Die Folgen eines fehlerhaften Sozialversicherungsstatus
Das Statusfeststellungsverfahren mit der darin durchgeführten Statusprüfung dient dem Zweck, den Betroffenen vor den Konsequenzen einer fehlerhaften Einstufung zu schützen. Wird fälschlicherweise Sozialversicherungspflicht angenommen, während der Beschäftigte tatsächlich sozialversicherungsfrei ist, so entfallen Leistungsansprüche. Selbst wenn er Beiträge zur Arbeitslosenversicherung oder Rentenversicherung gezahlt hat, stehen ihm bei Verlust der Beschäftigung oder Erwerbsminderung keine Zahlungen zu. Mit der Statusprüfung im Statusfeststellungsverfahren lässt sich diese Lücke im Versicherungsschutz vermeiden.
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