Nutzen Sie die gesetzlich vorgesehenen Regelungen, um im Statusfeststellungsverfahren Vorteil der eigenen und frühzeitigen Antragstellung wahren zu können. Anders als nach dem Ergebnis einer Betriebsprüfung können Sie damit Einfluss auf die Höhe und den Beginn einer möglichen Beitragspflicht für die Sozialversicherung nehmen. Die mögliche Verjährung von Erstattungsansprüchen lässt sich ebenfalls verhindern.
Statusfeststellungsverfahren Vorteil eigener Antrag
Ein eigener Antrag bedeutet im Statusfeststellungsverfahren Vorteil gegenüber einer Betriebsprüfung oder dem Ignorieren von Zweifeln an der bestehenden Sozialversicherungspflicht. Für die Betriebsprüfung gilt, dass bei Feststellung der Sozialversicherungspflicht die Beiträge sofort in voller Höhe fällig sind. Demgegenüber besteht im Statusfeststellungsverfahren Vorteil der aufschiebenden Wirkung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel. Werden Sie also durch den Bescheid der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Sozialversicherungspflicht herangezogen, können Sie im Anfrageverfahren zunächst Widerspruch und in der Folge auch Klage einreichen. Bis zur Rechtskraft müssen keine Zahlungen geleistet werden.
Eine weitere Überlegung, die Sie bei einem Anfrageverfahren nicht vernachlässigen sollten, ist die rechtsverbindliche Wirkung des Bescheids in allen Zweigen der Sozialversicherung. Selbst wenn Sie Beiträge über Jahre hinweg einzahlen, haben Sie nicht die Gewissheit, im Leistungsfall auch wirklich Ihre Ansprüche verwirklichen zu können. Sie erhalten jedoch durch das Statusfeststellungsverfahren Vorteil der rechtsverbindlichen Wirkung für die Zukunft, solange Ihre Tätigkeit oder Ihr Arbeitgeber konstant ist.
Frühzeitiges Statusfeststellungsverfahren Vorteil
Besonderen Nutzen können Sie aus der gesetzlichen Regelung des § 7a Abs. 6 SGB IV ziehen. Diese Ausnahmeregelung bringt im Statusfeststellungsverfahren Vorteil durch eine erst bei Rechtskraft einsetzende Zahlungsverpflichtung. Auch die Berechnung der Beiträge erfolgt erst zu diesem Zeitpunkt.
Voraussetzungen sind:
- Antrag binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit
- gleichwertige Absicherung von Rente und Krankenversicherung bis zur Rechtskraft
- Einverständnis der Beteiligten
Um im Statusfeststellungsverfahren Vorteil des § 7a Abs. 6 SGB IV nutzen zu können, müssen alle Voraussetzungen zugleich vorliegen. Es ist eine kumulative Auflistung und keine alternative Vorgabe wie in vielen anderen Fällen.
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