Für Antragsteller ist es wichtig, im Statusfeststellungsverfahren Verjährung zu beachten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Grund für die Einleitung des Verfahrens Zweifel daran bestehen, ob die bisherigen erbrachten Beiträge wirklich durch die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit begründet sind. Schon alleine, um den Verlust der Erstattungsansprüche zu vermeiden, ist deswegen eine frühzeitige Antragstellung bei Zweifeln an der Sozialversicherungspflicht oder einem immer noch nicht rechtsverbindlich geklärten Status angebracht.
Statusfeststellungsverfahren Verjährung und Erstattungsansprüche
Es tritt für Ansprüche aus dem Statusfeststellungsverfahren Verjährung nach vier Jahren ein. Dabei ist zu beachten, dass diese vierjährige Verjährungsfrist erst mit Beginn eines Jahres einsetzt, das auf das Jahr der Entstehung dieser Ansprüche folgt. Auf diese Weise ist die Berechnung erleichtert, denn der Beginn ist der 1. Januar eines Jahres, auch wenn die Beiträge im März des Vorjahres gezahlt wurden. Auch wenn diese insgesamt die mögliche Anspruchszeit trotz Statusfeststellungsverfahren Verjährung verlängert, in der ohne Sozialversicherungspflicht geleistete Beiträge zurückverlangt werden, ist dies gerade bei langjährigen Beschäftigungsverhältnissen nur ein geringer Trost.
Häufig sind von einem Teilverlust ihrer Ansprüche mitarbeitende Familienangehörige in kleineren und mittleren Betrieben betroffen. Wenn sich aus dem Statusfeststellungsverfahren Verjährung ergibt, führt dies zu einer Lücke in den Versorgungsjahren. Hinzu kommt, dass der Verlust von Erstattungsansprüchen die finanziellen Möglichkeiten mindert, nun eine individuelle Absicherung in angemessener Höhe zu vereinbaren.
Statusfeststellungsverfahren Verjährung und Verfall der Ansprüche
Allerdings ist im Statusfeststellungsverfahren Verjährung nicht der einzige Hinderungsgrund, warum die Erstattung von Ansprüchen entfallen kann. In Bezug auf die Krankenversicherung werden Beiträge nur dann erstattet, wenn in der rückwirkend geprüften Beitragszeit keine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Fand eine Krankenbehandlung statt, so wird für den gesamten Zeitraum eine fiktive Beitragspflicht angenommen und unabhängig von einer Statusfeststellungsverfahren Verjährung erstreckt sich der Erstattungsanspruch nicht mehr auf die anteiligen Krankenversicherungsbeiträge.
Insgesamt ist eine frühzeitige Prüfung der Sozialversicherungspflicht für den Versicherten schon aus finanziellen Gründen notwendig.
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