Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund sieht im Statusfeststellungsverfahren Steuerberater in der Regel nicht als wirksame Bevollmächtigte an. Dabei sind Steuerberater nicht grundsätzlich in allen Verfahren des SGB IV ausgeschlossen. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist jedoch eine Ausnahme, da die besondere Sachkunde im Bereich des materiellen Sozialversicherungsrechts bei einem Steuerberater nicht erkennbar ist.
Statusfeststellungsverfahren Steuerberater und Rechtsdienstleistungen
Treten im außergerichtlichen Teil im Statusfeststellungsverfahren Steuerberater als Bevollmächtigte eines der Beteiligten auf, so erbringen sie eine Rechtsdienstleistung nach dem RDG. Das Rechtsdienstleistungsgesetz schützt Rechtssuchende davor, von nicht dazu qualifizierten Beratern vertreten zu werden. § 2 RDG regelt dabei, was überhaupt eine Rechtsdienstleistung ist. So gilt eine Tätigkeit dann als Rechtsdienstleistung, wenn eine konkrete fremde Angelegenheit in der Weise bearbeitet werden muss, dass sie eine rechtliche Prüfung erfordert.
Es dürften nur wenige Zweifel daran bestehen, dass im Statusfeststellungsverfahren Steuerberater rechtliche Prüfungen des Sachverhalts vornehmen müssen. Wer argumentiert, dass es sich lediglich um Tatsachenvortrag handelt, verkennt bereits die Bedeutung, die einer kompetenten Vertretung im außergerichtlichen Bereich zukommt. So müssten im Statusfeststellungsverfahren Steuerberater bereits eine umfassende Vorprüfung vornehmen, wie die Tatsachen materiellrechtlich für die Sozialversicherungspflicht einzuordnen sind. Die reine Vervollständigung eines Antragsformulares rechtfertigt ansonsten kaum die spätere Kostenrechnung und kann zudem bereits Fehlerquellen schaffen.
Statusfeststellungsverfahren Steuerberater – Zurückweisung
Die Clearingstelle kann im Statusfeststellungsverfahren Steuerberater als Bevollmächtigte zurückweisen und damit auch deren Verfahrensmitwirkung ignorieren. Für den Mandanten ist dies nicht nur ärgerlich, ihm drohen auch mangels wirksamer Vertretung Anspruchsverluste und die unnötige Verzögerung des Verfahrens. Nicht grundsätzlich sind im Statusfeststellungsverfahren Steuerberater ungeeignet, die materielle Rechtslage zu prüfen. Es gehört jedoch nicht zu ihren typischen Aufgaben und Fachgebieten. Sinnvoller ist es also für einen Beteiligten, den Umweg über eine unzulässige Vertretung durch einen Steuerberater gleich zu vermeiden.
Wer also im Statusfeststellungsverfahren Steuerberater gleich durch Fachberater wie im Sozialrecht erfahrene Rechtsanwälte ersetzt, spart Zeit und Geld.
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