Im Statusfeststellungsverfahren Steuerberater mit der rechtlichen Vertretung zu beauftragen, kann durchaus dazu führen, dass deren Bevollmächtigung nicht anerkannt wird und im Verfahren Nachteile für den Antragsteller entstehen. Entsprechende Gerichtsurteile verweisen auf das Rechtsdienstleistungsgesetz und im Statusfeststellungsverfahren Steuerberater auf ihre eingeschränkte Befähigung in juristischen Fragen des Sozialversicherungsrechts.
Statusfeststellungsverfahren Steuerberater und materielles Sozialrecht
Übernehmen im Statusfeststellungsverfahren Steuerberater die Vertretung eines Unternehmens oder eines Beschäftigten/Selbstständigen, so erbringen sie damit eine Rechtsdienstleistung gemäß § 2 RDG. Unter dem Aktenzeichen L 8 R 319/10 hat das Landessozialgericht für Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass im Statusfeststellungsverfahren Steuerberater in der Regel nicht über die notwendige besondere Kompetenz verfügen, die im Bereich des materiellen Sozialrechts bei der Statusprüfung zum Schutz des Antragstellers erforderlich ist. Grundsätzlich ist es sicherlich so, dass Steuerberater juristisch fundierte Kenntnisse aufweisen, diese jedoch auf die wesentlichen steuerlichen Aspekte der Sozialversicherungspflicht konzentriert sind. Diese sind allerdings während des Statusfeststellungsverfahrens noch nicht relevant. Ihre Bedeutung ergibt sich erst, wenn die Statusprüfung abgeschlossen ist und die daraus möglicherweise entstehenden Bewertungsänderungen bereits gezahlter oder nachzuzahlender Beiträge steuerlich umzusetzen sind. Bereits bei Beginn der Statusprüfung im Statusfeststellungsverfahren Steuerberater zu beauftragen kann dazu führen, dass deren Verfahrenshandlungen nicht anerkannt werden.
Auswirkungen der Beauftragung
Wie in fast jedem Verwaltungsverfahren haben die Beteiligten Fristen zu wahren und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Werden diese durch einen nicht dazu berechtigten Bevollmächtigten geleistet, kann dies unter Umständen dazu führen, dass sie als nicht abgegeben gewertet werden. Handeln also im Statusfeststellungsverfahren Steuerberater für den Beteiligten, ohne dass ihre Rechtshandlungen Wirkung haben, drohen Fristversäumnisse und unerwünschte Entscheidungen der Clearingstelle. Den Auftraggeber kann die Haftung des Steuerberaters nur bedingt darüber hinwegtrösten, dass ihm zwar Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater zustehen, die Statusprüfung aber unnötig verlängert oder mit einem für ihn nachteiligen Ergebnis verläuft.
Ein zusätzlicher Rechtsstreit darüber, ob im Statusfeststellungsverfahren Steuerberater überhaupt wirksam tätig werden können, verkompliziert das Verfahren noch weiter.
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