Ermittelt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren Sozialversicherungspflicht für Sie oder einen Ihrer Beschäftigten, ist dies zunächst nur die Feststellung dem Grunde nach. Dieser juristische Begriff, der in vielen rechtlichen Zusammenhängen auftaucht, ist zunächst nur eine ganz allgemeine Bestätigung. Die genaue Höhe der von Ihnen zu leistenden Beiträge wird nicht mehr durch die Clearingstelle festgesetzt. Dies erfolgt dann durch die Einzugsstelle, die anhand der Einkommensunterlagen die Nachberechnung durchführen wird.
Statusfeststellungsverfahren Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach
Ziel ist es, im Statusfeststellungsverfahren Sozialversicherungspflicht in grundsätzlicher Hinsicht zu ermitteln. Auf die eigentliche Höhe der zukünftigen oder zurückliegenden Beitragszeiträume kommt es dabei noch gar nicht an. Entscheidend ist für die Sozialversicherung und für Sie als Beteiligten, zunächst erst zu klären, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung vorliegen.
Die Abgrenzung erfolgt für verschiedene Fallgruppen. So wird im Statusfeststellungsverfahren Sozialversicherungspflicht Selbstständiger bestimmt, um abhängig von der Ausgestaltung eines Auftragsverhältnisses die Unterscheidung von einem sozialversicherungspflichtigen Scheinselbstständigen festzustellen. Mitarbeitende Familienangehörige können durch ein Anfrageverfahren rechtsverbindlich klären lassen, ob sie sozialversicherungspflichtig im Familienbetrieb beschäftigt sind. Dies dient der Unterscheidung zur familienhaften Mithilfe oder dem Mitunternehmertum.
In jedem Fall ergeht schließlich ein Bescheid der Clearingstelle mit dem Inhalt, ob das Statusfeststellungsverfahren Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach bestätigt oder diese verneint.
Statusfeststellungsverfahren Sozialversicherungspflicht und Beitragshöhe
Erst in Anschluss daran berechnet die zuständige Einzugsstelle, in welcher Höhe nach dem Statusfeststellungsverfahren Sozialversicherungspflicht nun als mögliche Beitragsnachforderung und für die zukünftigen Beiträge zu leisten ist. Wenn Sie frühzeitig einen Antrag nach § 7a Abs. 6 SGB IV gestellt haben, genießen Sie den Vorteil, dass nach dem Statusfeststellungsverfahren Sozialversicherungspflicht erst ab dem Eintritt der Rechtskraft berechnet wird. Eine Nachforderung für vergangene Zeiträume wird aufgrund der sich aus § 7a Abs. 6 SGB IV ergebenden Sonderregelung nicht erfolgen. Dies setzt allerdings neben weiteren Bedingungen voraus, dass das Anfrageverfahren binnen eines Monats nach Beschäftigungsbeginn beantragt wurde.
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