Häufig ist die Motivation für ein Statusfeststellungsverfahren Scheinselbstständigkeit schon vor oder zumindest zeitgleich mit Beginn einer Auftragsausführung auszuschließen. Viele Auftraggeber bestehen inzwischen bereits darauf, dass ihr Auftragnehmer das Statusfeststellungsverfahren durchführen lässt. So können sie sicher sein, dass nicht nachträglich Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Statusfeststellungsverfahren Scheinselbstständigkeit – Merkmale
Auch wenn § 7 Abs. 3 SGB IV bereits seit 2003 aufgehoben ist und Vermutungsregeln zur Feststellung der Scheinselbstständigkeit damit entfallen, wird im Statusfeststellungsverfahren Scheinselbstständigkeit noch nach den bekannten Merkmalen eingestuft.
Diese sind:
- keine eigenen Arbeitnehmer
- Tätigkeit wird durch andere Arbeitnehmer des Auftraggebers ebenfalls ausgeführt
- der Scheinselbstständige trägt kein unternehmerisches Risiko
- nur ein Auftraggeber
- vorherige Tätigkeit für den Auftraggeber in Arbeitnehmerstellung
- Eingliederung in die Betriebsabläufe
- Weisungsgebunden
Trotz dieser Merkmale muss im Statusfeststellungsverfahren Scheinselbstständigkeit nicht zwingend festgestellt werden. Dies gilt insbesondere bei neueren Berufsbildern und Auftragsarbeiten, die sich erst in den letzten Jahren vermehrt bei Selbstständigen verbreiten. Beispielhaft ist dabei der IT-Bereich, bei dem auch im Statusfeststellungsverfahren Scheinselbstständigkeit äußerst schwierig von einer sozialversicherungsfreien Selbstständigkeit abzugrenzen ist. Diese Problematik führt inzwischen dazu, dass immer mehr Auftraggeber vor einer verbindlichen Bestätigung des Auftrags einen rechtssicheren Bescheid der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund anfordern oder den Auftragnehmer dazu auffordern, seinerseits das Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV durchzuführen.
Statusfeststellungsverfahren Scheinselbstständigkeit – Einzelfallentscheidung
Für einen Selbstständigen ist die Einleitung des Anfrageverfahrens bei der Clearingstelle immer nur als eine Einzelfallentscheidung zu werten. So wird im Statusfeststellungsverfahren Scheinselbstständigkeit ausschließlich für das zu prüfende Auftragsverhältnis ausgeschlossen. Endet dieser Vertrag und der Auftragnehmer übernimmt für einen anderen Auftraggeber eine ähnlich gelagerte Tätigkeit, ist durch ein erneutes Statusfeststellungsverfahren Scheinselbstständigkeit vollständig neu zu prüfen. Auftragnehmer können also nicht davon ausgehen, dass die einmalige Bewertung ihrer Tätigkeit als von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit nun Wirkung auf alle zukünftigen Tätigkeiten haben wird. Allenfalls kommt einer Prüfung und rechtskräftigen Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht eine beachtliche Indizwirkung für die Zukunft zu.
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