In seinen Rechtswirkungen betrifft der Bescheid im Statusfeststellungsverfahren Rentenversicherungspflicht, Krankenversicherungspflicht, gesetzliche Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung. Alle Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung sind an die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gebunden. Es macht dabei keinen Unterschied, dass das Anfrageverfahren nur von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt wird.
Statusfeststellungsverfahren Rentenversicherungspflicht und freiwillige Altervorsorge
Abhängig vom Ergebnis ergeben sich aus dem Statusfeststellungsverfahren Rentenversicherungspflicht oder Maßnahmen zur freiwilligen Altersvorsorge. Diese Feststellung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ist verbindlich, sobald Rechtskraft eingetreten ist. Änderungen ergeben sich, wenn es sich um die Statusprüfung bei Auftragsverhältnissen handelt. Hier hat der Auftragnehmer das jeweilige Auftragsverhältnis einzeln prüfen zu lassen, so dass im Laufe der selbstständigen Tätigkeit jeweils neu aus dem entsprechenden Statusfeststellungsverfahren Rentenversicherungspflicht und die übrigen Sozialversicherungsbereiche beurteilt werden.
Wer von der Sozialversicherungspflicht befreit ist, verliert durch das Statusfeststellungsverfahren Rentenversicherungspflicht, aber auch die Vorteile, die ein abhängig Beschäftigter durch die verbindliche Rentenversicherung hat. Eigene und individuelle zugeschnittene Maßnahmen zur Altersabsicherung sind deswegen unabdingbar. Da die Prämien in privaten Versicherungen altersabhängig steigen, ist eine möglichst frühe Klärung durch das Statusfeststellungsverfahren in jedem Fall empfehlenswert.
Statusfeststellungsverfahren Rentenversicherungspflicht – Sonderfälle
Für einige Berufsgruppen bestehen Sonderregelungen. Ergibt sich für diese Personengruppen in einem Statusfeststellungsverfahren Rentenversicherungspflicht, war diese zumeist auch vorher durch berufsständische Versorgungswerke gegeben. Insbesondere Freiberufler in den typischen Tätigkeitesbereichen wie Ärzte, Juristen, Steuerberater oder Architekten sind bereits durch die Rentenversicherungspflicht in ihrem jeweiligen Versorgungswerk abgesichert. Sie können dennoch eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung ausüben. Die Beiträge werden weiter an das Versorgungswerk geleistet, das in seiner Funktion der Deutschen Rentenversicherung dann gleichzustellen ist, wenn es Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile einzieht.
Künstler können über die Künstlersozialkasse Zugang zu den gesetzlichen Sozialversicherungszweigen erhalten, ohne dass für den Beitritt ein Statusfeststellungsverfahren Rentenversicherungspflicht mit einer zusätzlichen Statusprüfung feststellt. Dies erfolgt durch den Aufnahmeantrag in der Künstersozialkasse, die das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme eigenverantwortlich prüft und die Mitgliedschaft in der Deutschen Rentenversicherung bestätigt.
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