Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV können Sie dann beantragen, wenn Sie Zweifel an Ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status für die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit haben. Ebenso sind Arbeitgeber berechtigt, die Sozialversicherungspflicht ihrer Beschäftigten oder für sie tätiger Auftragnehmer klären zu lassen.
Warum ein Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV sinnvoll ist
Obwohl die Möglichkeit zu einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV besteht, nutzen viele Antragsberechtigte sie nicht. Die Gründe dafür sind unterschiedlich. Wer bereits Sozialversicherungsbeiträge leistet, hat die regelmäßigen Abzüge eingeplant und verlässt sich darauf, durch die Zahlungen bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Erreichen der Altersgrenze abgesichert zu sein. Ein Anlass für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV scheint nicht bedeutend zu sein. Andere, die nicht als sozialversicherungspflichtig gelten, konzentrieren sich auf die ersparten Beiträge. Beide Ansätze bergen erhebliche finanzielle Risiken in sich, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen betreffen. So drohen Nachforderungen, sobald eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung durchgeführt wird, oder die Verjährung von Erstattungsansprüchen – verbunden mit einem mangelhaften Versicherungsschutz, der rückwirkend nicht geheilt werden kann.
Sozialversicherungspflicht rechtssicher klären
Mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV entsteht Rechtssicherheit. Unterziehen Sie Ihren bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Status einer kritischen Prüfung. Sobald Sie Anzeichen entdecken, die Zweifel an der bisherigen Einstufung begründen, nutzen Sie die Beratungsangebote zur Sozialversicherungspflicht und entscheiden sich für ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.
Anzeichen für Sozialversicherungspflicht:
- Einbindung in die betrieblichen Abläufe
- nur begrenzte unternehmerische Entscheidungsfreiheit
- Tätigkeit für einen Auftraggeber, der weisungsberechtigt ist
- Übereinstimmung mit normaler Arbeitnehmertätigkeit
Anzeichen für die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht:
- Unabhängigkeit bei Arbeitszeit und Arbeitsleistung
- Entscheidungsfreiheit innerhalb des Unternehmens
- außertarifliche Vergütung
- Beteiligung am Unternehmen
Häufig sind diese Merkmale nur feststellbar, wenn die notwendige fachliche Kompetenz im materiellen Sozialversicherungsrecht vorhanden ist. Einen ersten Überblick erhalten Sie aus unterschiedlichen Quellen, die eine Erstberatung zu einem möglichen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV auch kostenlos anbieten.
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