Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kann als obligatorisches Verfahren oder als Antragsverfahren durchgeführt werden. Abhängig ist dies davon, mit welchen Kennziffern der Arbeitgeber die Aufnahme einer Beschäftigung meldet.
Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV
Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV wird immer dann durch die Einzugsstelle der Sozialversicherungen in die Wege geleitet, wenn in der gesetzlich vorgeschriebenen Meldung eines Beschäftigungsverhältnisses die Kennziffern der gesetzlich aufgelisteten Personengruppen angegeben werden.
Diese ausdrücklich genannten Personen sind:
- Ehegatten
- Lebenspartner
- Abkömmlinge
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Die genaue Ausgestaltung der Tätigkeit wird detailliert hinterfragt, da diese Personen bei einer Beschäftigung im Unternehmen nicht zwangsläufig der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Schon vor der Aufnahme der Beschäftigung und dem anschließenden Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist es ratsam, sich ganz konkret auch im Hinblick auf den angestrebten sozialversicherungsrechtlichen Status mit der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses auseinanderzusetzen.
Statusprüfung auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter
Für alle übrigen Beschäftigten gilt, dass ihre rechtsverbindliche Einstufung zur Sozialversicherungspflicht durch einen schriftlichen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV veranlasst werden kann. Sofern die Tätigkeit also nicht zweifelsfrei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder ebenso zweifelsfrei einer selbstständigen Tätigkeit entspricht, führt die Statusprüfung durch die Clearingstelle der Rentenversicherung Bund (CRV) zu einem rechtsmittelfähigen Feststellungsbescheid.
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