Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV wird immer dann durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person bestehen. Dabei wird zwischen zwei verschiedenen Verfahrensarten unterschieden.
Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV muss von der zuständigen Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge eingeleitet werden, wenn das Unternehmen die Beschäftigung
- des Ehegatten
- des Lebenspartners
- eines Kindes
des Arbeitgebers oder aber die Tätigkeitsaufnahme
- eines geschäftsführenden Gesellschafters
in einer GmbH meldet. Die Einzugsstelle leitet die Informationen an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund weiter, und diese schickt alle notwendigen Unterlagen für ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV an das betreffende Unternehmen.
Das freiwillige Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV erfolgt auf Antrag eines der Beteiligten (Auftraggeber oder Auftragnehmer) oder beider gemeinsam. Sobald jedoch ein Beteiligter den Antrag stellt, ist der andere von Amts wegen auch in das Verfahren involviert.
Das freiwillige Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV wird mithilfe eines Formulars gestellt, das auf der Website der Deutschen Rentenversicherung Bund zum Download bereitsteht. Diese Variante des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV betrifft vor allem
- Geschäftsführer in GmbHs und
- Selbstständige, die nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Bei Letzteren geht es in erster Linie darum, eine Scheinselbstständigkeit auszuschließen.
Ablauf eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV:
- Ein Beteiligter oder beide zusammen füllen die Antragsunterlagen aus.
- Der Antrag wird einschließlich der notwendigen Anlagen (hauptsächlich Kopien von firmenrelevanten Dokumenten und ausführliche Angaben zur Tätigkeit) an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund nach Berlin geschickt.
- Die Clearingstelle prüft alle Einzelheiten des konkret vorliegenden Falles.
- Nach etwa vier Wochen teilt sie auf dem Schriftweg ihre Entscheidung darüber mit, ob eine abhängige – und damit sozialversicherungspflichtige – Beschäftigung vorliegt oder nicht.
- Gegen die Entscheidung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV kann zunächst Widerspruch eingelegt werden.
- Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben, dann kann der Antragsteller darüber hinaus beim zuständigen Sozialgericht Klage einreichen. Beide Rechtsmittel haben eine aufschiebende Wirkung.