Das Statusfeststellungsverfahren nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches kann in das optionale Anfrageverfahren durch die Beteiligten und die obligatorische Statusprüfung auf Veranlassung der Krankenkasse unterschieden werden. Beide dienen der rechtsverbindlichen Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Beschäftigten oder Auftragnehmers.
Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches
Seit 2005 gilt, dass für bestimmte Personengruppen mit der Neuaufnahme einer Tätigkeit und der Meldung dieser Beschäftigung an die Krankenkasse ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches eingeleitet wird. Dazu gehören Ehepartner, Lebenspartner und geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH. Ergänzt wurde dies 2008 durch das Statusfeststellungsverfahren nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches für Abkömmlinge des Unternehmers.
Durchgeführt wird die obligatorische Statusprüfung allerdings nicht von der Krankenkasse selbst. Diese leitet das Verfahren nur nach Feststellung der Merkmale einer besonderen familiären Bindung oder Gesellschafterstellung anhand der Angaben in der Meldung an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin weiter. Diese ist ausschließlich für das Statusfeststellungsverfahren nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches zuständig. Die Clearingstelle kann auch nicht über eine Abgabe der Zuständigkeit an eine andere Stelle selbst bestimmen.
Optionales Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV
Ebenfalls als Statusfeststellungsverfahren nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches gilt das optionale Anfrageverfahren durch Auftraggeber, Auftragnehmer, Beschäftigte und Arbeitgeber. Diese können bei Zweifeln an ihrer korrekten Einschätzung der Sozialversicherungspflicht das Statusfeststellungsverfahren nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches mit einem schriftlichen Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einleiten. Im Gegensatz zum obligatorischen Statusfeststellungsverfahren umfasst dieses Anfrageverfahren auch Altfälle, bei denen die Tätigkeit bereits vor 2005 aufgenommen wurde und solche, die nicht zum ausdrücklichen Personenkreis im obligatorischen Statusfeststellungsverfahren nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches gehören.
Vor einem Antrag auf ein optionales Anfrageverfahren empfiehlt sich zunächst eine ausführliche Beratung auf der Basis der individuellen Informationen.
Google+