Das bei Führungskräften nicht unbeliebte Outplacement kann der Grund sein, warum ein Statusfeststellungsverfahren leitender Angestellter erforderlich wird. Bei dieser Konstruktion beabsichtigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, den bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Status zu ändern und die Befreiung zu erreichen. Nicht immer gelingt dieses Vorhaben allerdings auch.
Statusfeststellungsverfahren leitender Angestellter allgemein
In der Regel ist ein Statusfeststellungsverfahren leitender Angestellter nicht erforderlich. Es handelt sich um ein – wenn auch anspruchsvolles – Beschäftigungsverhältnis, das keine andere Einstufung nach sich zieht als das eines ganz einfachen Mitarbeiters des Unternehmens. Leitende Angestellte übernehmen besondere Führungsaufgaben und sie erhalten weitreichende Kompetenzen, insbesondere im Hinblick auf Personalentscheidungen. Sie erhalten aber deswegen keine sozialversicherungsrechtlichen relevanten Unternehmereigenschaften, die ein Statusfeststellungsverfahren leitender Angestellter erforderlich machen. Ihre Sozialversicherungspflicht ist unstreitig. Allenfalls ergibt sich durch das Überschreiten der Bemessungsgrenze ein Wahlrecht, ob sie sich lieber in einer privaten Krankenkasse versichern lassen wollen oder die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse bevorzugen. Ein Grund für ein Statusfeststellungsverfahren leitender Angestellter ist dies jedoch nicht. Solange sie nicht zum Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden oder als Angehörige mögliche Mitunternehmereigenschaften zu prüfen sind, ist das Statusfeststellungsverfahren für leitende Angestellte nicht erforderlich.
Outplacement und Statusfeststellungsverfahren leitender Angestellter
Diese eindeutige Einstufung des sozialversicherungsrechtlichen Status kann sich ändern, wenn Unternehmen und leitender Angestellter zum Outplacement übergehen. Dabei verlässt der Angestellte das Unternehmen, wechselt aber lediglich offiziell in einen Bereich, der gewöhnlich sozialversicherungsfrei ist. So wird er beispielsweise freier Unternehmensberater. Das Statusfeststellungsverfahren leitender Angestellter ist dann dringend zu empfehlen, wenn er immer noch die gleiche Tätigkeit ausübt wie vor dem Outplacement. Ein Unternehmensberater, der im früheren Unternehmen seine Arbeitskraft einbringt, wird kaum von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Er wird feststellen, dass die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund erhebliche Anforderungen an die Begründung und den Nachweis stellt, warum er im Statusfeststellungsverfahren leitender Angestellter eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht erhalten sollte, obwohl sich faktisch keine Änderungen ergeben haben.
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