Besonders genau sollten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft prüfen, ob sie ihren sozialversicherungsrechtlichen Status nicht durch ein Statusfeststellungsverfahren Lebensgefährte absichern lassen. Dies gilt ausnahmslos auch dann, wenn der Lebensgefährte bereits seit mehreren Jahren im Betrieb tätig ist und für ihn Sozialversicherungsbeiträge ohne Einwendungen der Krankenkasse oder bei Betriebsprüfungen entrichtet wurden.
Optionales Statusfeststellungsverfahren Lebensgefährte
In der Regel wird es erforderlich sein, durch ein optionales Statusfeststellungsverfahren Lebensgefährte rechtssicher über die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einstufen zu lassen. Gesetzlich ist nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nur die obligatorische Prüfung von Ehegatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen vorgesehen. Ein Lebensgefährte gehört nicht dazu. Wird also im eigenen Unternehmen der Lebensgefährte beschäftigt, sollte zumindest die Beratung über dessen sozialversicherungsrechtlichen Status in Erwägung gezogen werden.
Selbst der jahrelange kommentarlose Einzug der Sozialversicherungsbeiträge durch die Krankenkasse ist kein Garant dafür, dass die Beschäftigung tatsächlich sozialversicherungspflichtig ist. Zumeist kommt es ohne ein verbindliches Statusfeststellungsverfahren Lebensgefährte ausgerechnet dann zu bösen Überraschungen, wenn Leistungen wie Arbeitslosengeld in Anspruch genommen werden sollen. Gerade, wenn diese Ansprüche am nötigsten sind, erfolgt eine Statusprüfung und aus dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten wird ein Mitunternehmer, der kein Anrecht auf Leistungen hat.
Statusfeststellungsverfahren Lebensgefährte – Arbeitnehmer oder Mitunternehmer?
Anders als die enge Auslegung des Begriffs Angehöriger im Zivilrecht gehört das Statusfeststellungsverfahren Lebensgefährte zu den Statusprüfungen für mitarbeitende Familienangehörige. Diese Großzügigkeit hat ihre Kehrseite darin, dass ein Familienangehöriger sehr schnell in den Rang eines Mitunternehmers aufsteigen kann. Um dies vorab zu klären, wird das Statusfeststellungsverfahren Lebensgefährte am besten so früh wie möglich durchgeführt.
Ein Mitunternehmer grenzt sich vom gewöhnlichen Beschäftigten ab durch:
- überobligatorische Mitarbeit durch Überstunden
- außertarifliche Entlohnung (weniger oder mehr)
- persönliches Risiko (Kredite, Mithaftung, Bürgschaften)
- Mitbestimmung bei unternehmerischen Entscheidungen
Aus dieser nicht abschließenden Auflistung geht bereits hervor, dass die Grenze der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung schnell überschritten sein kann. Endgültige Sicherheit wird deswegen nur durch das verbindliche Statusfeststellungsverfahren Lebensgefährte erreicht.
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