Fallen im Statusfeststellungsverfahren Kosten an, so können diese als Werbungskosten bei der nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden. Dies geht auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zurück, in der ein Geschäftsführer Beratungskosten in der eher ungewöhnlichen Höhe von 12.000,00 Euro geltend gemacht hat. Verwaltungsgebühren brauchten nicht berücksichtigt werden, da im Statusfeststellungsverfahren Kosten von Seiten der Clearingstelle nicht erhoben werden.
Statusfeststellungsverfahren Kosten der Beratung und Vertretung
Wer sich auf kompetente Beratung und womöglich auch eine durchgehende Vertretung verlässt, wird im Statusfeststellungsverfahren Kosten zu tragen haben. Diese sind angesichts der möglichen Konsequenzen eines ohne Beratung durchgeführten Anfrageverfahrens vertretbar. Trotz dieser Akzeptanz ist auch nachvollziehbar, wenn steuerliche Vergünstigungen genutzt werden. Eine dieser Vergünstigungen besteht darin, dass im Statusfeststellungsverfahren Kosten entstehen, die bei der Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Dies Auffassung teilte bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht jedes Finanzamt. Wer Beraterkosten geltend machte, konnte davon ausgehen, dass diese nicht anerkannt wurden. Mit der Entscheidung des BFH VI R 25/09 steht allerdings fest, dass diese Auffassung der Finanzämter nicht zutreffend ist. Kosten, die im Statusfeststellungsverfahren für die Beratung und Betreuung entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Statusfeststellungsverfahren Kosten und ihre Vereinbarung
Die der Entscheidung zugrunde liegenden Kosten belaufen sich auf eine nicht typische Höhe. Sie beruhten auf einer Honorarvereinbarung, die im Ergebnis beinahe ein Drittel der erstatteten Beiträge umfasste. Vertragspartner des Klägers war ein freier Berater, der sich im Gegensatz zu Rechtsanwälten und vielen seriösen Beratungsangeboten nicht an der Gebührenordnung orientierte, sondern eine freie Vereinbarung mit dem Kläger getroffen hat. Durch diese Vereinbarung sind für den Kläger im Statusfeststellungsverfahren Kosten entstanden, die eher als atypisch hoch anzusetzen sind. Wichtig ist, dass bei der Auswahl auf eine transparente und ausführliche Kostenberatung ebenso Wert gelegt wird, wie auf die themenbezogene Beratung. So ist sichergestellt, dass im Statusfeststellungsverfahren Kosten planbar und für den Auftraggeber auch in vertretbarer Höhe entstehen.
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