Fallen im Statusfeststellungsverfahren Kosten für die Beratung oder eine Vertretung an, so war lange Zeit umstritten, wie diese steuerlich zu beurteilen sind. Die Finanzbehörden verweigerten eine Berücksichtigung zugunsten der Antragsteller. Inzwischen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausgeurteilt, dass es sich bei den Verfahrenskosten in der Regel um absetzbare Aufwendungen handelt.
Statusfeststellungsverfahren Kosten – Entstehung
Wenn im Statusfeststellungsverfahren Kosten entstehen, haben diese zumeist ihren Ursprung in den Gebühren für die professionelle Vertretung der Beteiligten. Steuerberater und Anwälte kommen dafür ebenso infrage wie erfahrene Beratungsdienste, die sich auf die Durchführung und Begleitung der Antragsteller spezialisiert haben. Erfolgt eine Überleitung der Statusprüfung ins gerichtliche Verfahren, können je nach Art der Beteiligung auch gerichtliche im Statusfeststellungsverfahren Kosten entstehen. Dies entscheidet sich nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes – das Verfahren ist aber in der Regel kostenfrei. Mit dieser Kostenfreiheit sind aber lediglich die Gebühren gemeint, die ein Verfahrensbeteiligter an das Gericht direkt zu leisten hat. Die Gebühren, die ihm selbst durch die kostenpflichtige Vertretung entstehen, sind im Statusfeststellungsverfahren Kosten aus anderen Entstehungsgründen.
Steuerliche Geltendmachung der Kosten
Inzwischen ist allgemein anerkannt, dass für das Statusfeststellungsverfahren Kosten der Rechtsvertretung auch steuerlich absetzbar sind. Der Grund liegt darin, dass diese Kosten in engem Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit bei Arbeitgebern sowie dem Arbeitsverhältnis bei Arbeitnehmern stehen. Der Bundesfinanzhof erkannte in seinem Urteil vom 06.05.2010 – IV R 25/09, dass im Statusfeststellungsverfahren Kosten für die Beratung, Vertretung und Durchsetzung der Ansprüche Werbungskosten sind. Der dafür erforderliche objektive Zusammenhang zwischen den Aufwendungen (Kosten) und den Einnahmen ist gegeben.
Selbst wenn also im Statusfeststellungsverfahren Kosten anfallen, können Antragsteller diese später steuerlich berücksichtigen lassen. Dies ist ein zusätzlicher Vorteil, der in vielen Fällen die finanziellen Vorteile ergänzt, die sich ohnehin schon aus einem erfolgreich und im Sinne des Antragstellers abgeschlossenen Statusfeststellungsverfahren ergeben.
Google+