Je nach Ergebnis der Statusprüfung können im Statusfeststellungsverfahren Konsequenzen von ganz erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung entstehen. Besonders dann, wenn nachträglich die Sozialversicherungspflicht festgestellt wird, erwarten den Arbeitgeber mehrjährige Nachforderungsansprüche der gesamten Beiträge bestehend aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.
Statusfeststellungsverfahren Konsequenzen bei Nachforderung
Besonders bemerkbar machen sich im Statusfeststellungsverfahren Konsequenzen für diejenigen Arbeitgeber, die zuvor davon ausgegangen sind, dass für den von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung geprüften Mitarbeiter keine Sozialversicherungspflicht bestand. Bei einer sozialversicherungsfreien Zusammenarbeit fällt für Auftragsverhältnisse nur die zusätzliche Umsatzsteuer an – bei familiärer Mithilfe nicht einmal die Verpflichtung zu einer Vergütung. Im Gegensatz zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sind die Nebenkosten also überschaubar oder gar nicht vorhanden.
Dies ändert sich, wenn nach der Bestätigung im Statusfeststellungsverfahren Konsequenzen bei der Beitragsberechnung durch die Sozialversicherung erfolgen. Die Verjährungsfrist für diese Nachberechnung liegt bei vier Jahren nach dem Schluss des Jahres, in dem die Beitragszahlung hätte erfolgen müssen. Bis zu fünf Jahre rückwirkend können also aus dem Statusfeststellungsverfahren Konsequenzen wirtschaftlicher Natur entstehen. Diese sind auch deswegen schwerwiegend, weil der Arbeitgeber Beitragsschuldner der gesamten Beiträge ist. Er hat den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerbeitrag abzuführen. Hat er dies bislang wegen einer Fehleinschätzung versäumt, so trifft ihn ebenso die Verpflichtung, diese Gesamtsumme nun nachträglich aufzubringen.
Statusfeststellungsverfahren Konsequenzen für den Arbeitnehmer
Für einen Arbeitnehmer entstehen mit der Bestätigung der Sozialversicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren Konsequenzen beim Anspruch auf Leistungen aus den Sozialversicherungen. Dies hat insbesondere Bedeutung für seine Ansprüche in der Rentenversicherung und auch in der Arbeitslosenversicherung. Nicht immer ist dieser vom Gesetzgeber bevorzugte positive Effekt auch zutreffend. Viele mitarbeitende Familienangehörige oder Geschäftsführer haben im Vertrauen auf die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bereits anderweitig umfangreiche Vorsorgemaßnahmen getroffen. Entstehen im Statusfeststellungsverfahren Konsequenzen, die so nicht gewollt sind, kommt es teilweise zu Doppelversicherungen. Dabei ist es häufig so, dass das individuell angepasste Absicherungssystem von größerem Nutzen ist als das gesetzliche System.
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