Grundsätzlich ist für das Statusfeststellungsverfahren IKK ebenso wenig zuständig wie jede andere gesetzliche Krankenkasse. Diese Zuständigkeit liegt alleine bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Es ist jedoch die Aufgabe der IKK, bei der Neuanmeldung eines Beschäftigungsverhältnisses das obligatorische Anfrageverfahren einzuleiten, wenn die gesetzlich vorgesehenen Personengruppen gemeldet werden.
Statusfeststellungsverfahren IKK – Überblick
Ihre Aufgabe besteht darin, dass für das Statusfeststellungsverfahren IKK die Neuanmeldungen daraufhin prüft, ob eine der in § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV genannten Fallgruppen vom Arbeitgeber gemeldet werden. Dies führt zu einem obligatorischen Anfrageverfahren, das durch die Clearingstelle Deutsche Rentenversicherung Bund durchgeführt wird. Diese Verpflichtung ergibt sich daraus, dass die IKK eine der gesetzlichen Krankenkassen ist, die als Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge tätig sind. Hervorgegangen ist die IKK aus dem Zusammenschluss der IKK classic und der Vereinigten IKK. Sie stellt inzwischen die größte Innungskrankenkasse und bietet ein vielfältiges Leistungsprofil für ihre Mitglieder. Arbeitgeber melden jedes Beschäftigungsverhältnis mit den erforderlichen Daten an die Krankenkasse des Versicherten. Dies kann bei Angabe einer entsprechenden Schlüsselnummer das Statusfeststellungsverfahren IKK auslösen.
Statusfeststellungsverfahren IKK – Ablauf
Beim obligatorischen Statusfeststellungsverfahren IKK ist die Vorgehensweise festgelegt. Es handelt sich um ein formalisiertes Verwaltungsverfahren, in dem die Zuständigkeit der Krankenkasse mit der Einleitung des Anfrageverfahrens endet. Die weitere Berechnung der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge kann erst dann erfolgen, wenn nach dem Statusfeststellungsverfahren IKK die notwendige Rechtssicherheit für den verbindlichen Sozialversicherungsstatus durch die Clearingstelle erhalten hat. Wird festgestellt, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht, ist es dennoch möglich, zumindest die Krankenversicherung als freiwillige Versicherung über die IKK abzuschließen.
Dies hängt von der persönlichen Entscheidung des Betroffenen ab, der aufgrund der fehlenden Sozialversicherungspflicht die Wahlfreiheit zwischen einer freiwilligen gesetzlichen Krankenkasse und einer privaten Krankenkasse hat. Eine Beratung über die Vorsorgemaßnahmen ist bereits anfänglich im Statusfeststellungsverfahren IKK möglich, sollte jedoch immer um neutrale Beratungsangebote ergänzt werden, um eine Gesamtschau der Versicherungsvarianten zu erhalten.
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