Je weniger Geschäftsanteile in seinem Besitz sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Statusfeststellungsverfahren geschäftsführender Gesellschafter gerade nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit wird. Dies gilt für den Geschäftsführer einer GmbH ebenso wie für den Geschäftsführer einer UG.
Statusfeststellungsverfahren geschäftsführender Gesellschafter – Überblick
Seit 2005 werden Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Neuanmeldung bei der Einzugsstelle obligatorisch auf ihren sozialversicherungsrechtlichen Status geprüft. Dazu leitet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren geschäftsführender Gesellschafter ein. Die betroffenen Gesellschafter müssen zusätzlich zum allgemeinen Antragsformular die Anlage C0031 vervollständigen und an die Clearingstelle übersenden. Der Anlass für diese besondere Aufmerksamkeit bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer liegt darin, dass diese durch ihre Beteiligung am Unternehmen über einen deutlich höheren Einfluss verfügen können als ein Fremdgeschäftsführer.
Dabei ist zu beachten, dass dies tatsächlich nur eine Annahme ist, die nicht in jedem Fall zutreffend sein muss. Je nach Verteilung der Geschäftsanteile und Anzahl der Gesellschafter ergibt das Statusfeststellungsverfahren geschäftsführender Gesellschafter ebenso häufig, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer trotz seiner Beteiligung keine signifikanten Einflussmöglichkeiten gegenüber den anderen Gesellschaftern hat und er unterliegt damit der Sozialversicherungspflicht.
Hinweise zum Statusfeststellungsverfahren geschäftsführender Gesellschafter
Mehrheitsgesellschafter, die gegen die Stimmanteile der übrigen Gesellschafter jederzeit ihre Entscheidungen durchsetzen können, sind in ihrer Stellung als Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen und bei erheblichen Verstößen gegen ihre Organpflichten in ihrer unternehmerischen Freiheit zu begrenzen oder austauschbar. Diese beherrschende Position führt im Statusfeststellungsverfahren geschäftsführender Gesellschafter dazu, dass sie als Unternehmer von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.
Minderheitsgesellschafter werden in der Regel als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die die geringe Beteiligung soweit aufheben, dass ihnen unternehmerische Entscheidungsfreiheit zugestanden wird. Wer als Minderheitsgesellschaft im Statusfeststellungsverfahren geschäftsführender Gesellschafter die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht anstrebt, sollte bereits bei der Ausgestaltung der Satzung, dem Inhalt des Anstellungsvertrags und der Formulierung des Gesellschafterbeschlusses darauf achten, dass die Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Andernfalls wird im Statusfeststellungsverfahren geschäftsführender Gesellschafter regelmäßig auf Sozialversicherungspflicht erkannt.
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