Betrifft das Statusfeststellungsverfahren Ehegatten und ihre Mitarbeit innerhalb des Unternehmens, so wird die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit in der Regel bejaht. Treten besondere Umstände hinzu, die eine andere Bewertung zulassen oder handelt es sich um eine Beschäftigung, die schon vor 2005 begonnen hat, ist ein Antrag empfehlenswert.
Statusfeststellungsverfahren Ehegatten nach § 7a SGB IV
Die Beschäftigung von Ehegatten hat in Handwerksbetrieben und kleinen bis mittelständischen Unternehmen eine weit zurückreichende Tradition. Im Sozialversicherungsrecht werden seit 2005 obligatorisch mit einem Statusfeststellungsverfahren Ehegatten genauer bei Meldung ihrer Beschäftigung geprüft. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Tätigkeit – die oft einem ausgeprägten familiären Pflichtgefühl entspringt – auch den Anforderungen an ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entspricht. Entgegen der Auffassung vieler Eheleute ist es keineswegs so, dass jede Tätigkeit eines Ehegatten auch eine versicherungsrelevante Tätigkeit darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Mitarbeit im Unternehmen durch entsprechende Zahlungen vergütet wird. Rechtssicherheit erhalten erst mit dem Statusfeststellungsverfahren Ehegatten für die häufig sehr verantwortungsvolle und zeitintensive Beschäftigung.
Antrag zur Klärung der Sozialversicherungspflicht
Da erst seit einigen Jahren bei Neuanmeldungen der sozialversicherungsrechtliche Status von Ehepartnern näher geprüft wird, empfiehlt sich bei langjähriger Mitarbeit im Betrieb, dass die Sozialversicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren Ehegatten verbindlich Gewissheit verschafft.
Zweifelsfälle für ein Statusfeststellungsverfahren Ehegatten ergeben sich insbesondere aus:
- freie Zeiteinteilung der Tätigkeit
- überdurchschnittliche Vergütung
- besonderes Mitspracherecht bei innerbetrieblichen und personellen Entscheidungen
- Mitarbeit nur bei personellen Engpässen oder erhöhtem Auftragsaufkommen
Treffen ein oder gleich mehrere Merkmale zu, so bestehen begründete Zweifel an der Sozialversicherungspflicht. In diesen Fällen können in einem professionell begleiteten Statusfeststellungsverfahren Ehegatten ihre Ansprüche klären und absichern lassen. Dies verhindert, dass die Sozialversicherungspflicht womöglich dann infrage gestellt wird, wenn bereits der Leistungsfall eingetreten ist. Abgewiesene Ansprüche in der Arbeitslosenversicherung oder bei vorzeitiger Erwerbsminderung können im Nachhinein mangels entsprechender Vorsorgemaßnahmen nicht mehr ausreichend ersetzt werden. Das rechtzeitig durchgeführte Statusfeststellungsverfahren Ehegatten verhindert dagegen diese finanzielle Einbußen.
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