Obligatorisch wird das Statusfeststellungsverfahren durch Krankenkasse nach § 7a Abs.1 Satz 2 SGB IV eingeleitet, wenn bei der Neuanmeldung eines Beschäftigungsverhältnisses Ehegatten, Eingetragene Lebenspartner, Abkömmlinge oder die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH durch das Unternehmen angemeldet werden. Waren diese Personen bereits vor 2005 beschäftigt, handelt es sich um sog. „Altfälle“, die nicht mehr automatisch im Statusfeststellungsverfahren durch Krankenkasse geprüft werden.
Die Aufgabe der Einzugsstelle
Die Aufgaben der Krankenkassen sind vielfältig. Sie fungieren als Meldestelle und auch Einzugsstelle für die Neuanmeldung von Beschäftigungsverhältnissen. In diesem Zusammenhang sind sie verpflichtet, das obligatorische Statusfeststellungsverfahren durch Krankenkasse zu beantragen, wenn einer der Fälle des § 7a SGB IV gemeldet wird.
Dies betrifft Neuanmeldungen für:
- Ehegatten
- Eingetragene Lebenspartner
- Abkömmlinge
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Vom Gesetzgeber ist vorgesehen, dass dabei aber lediglich der Antrag für das Statusfeststellungsverfahren durch Krankenkasse gestellt wird. Die Durchführung des Antragsverfahrens selbst erfolgt dann durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung in Berlin. Für eine Übergangszeit nach 2005 waren zunächst die Krankenkasse tätig, haben diese Bearbeitungszuständigkeit aber schließlich ganz an die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin abgegeben. Lediglich das Antragsrecht für ein Statusfeststellungsverfahren durch Krankenkasse ist von der ehemals weitreichenden Prüfungsberechtigung geblieben.
Optionales Statusfeststellungsverfahren durch Krankenkasse bei Altfällen
Ebenfalls nicht durchgeführt wird ein optionales Statusfeststellungsverfahren durch Krankenkasse als Einzugsstelle. Dies ist besonders für die Beschäftigten von Bedeutung, die zwar zu den Fallgruppen des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV gehören, ihre Tätigkeit aber vor 2005 bereits ausgeübt haben. Wurden sie als sozialversicherungspflichtig eingestuft und leisten die Beiträge, so prüft wird nicht in einem neuen Statusfeststellungsverfahren durch Krankenkasse die tatsächliche Berechtigung dieser Beitragspflicht erneut geprüft. Die Versicherten müssen eigenverantwortlich entscheiden, ob sie ihre Sozialversicherungspflicht erstmalig rechtsverbindlich feststellen lassen wollen. Ratsam ist diese Entscheidung nach einer professionellen Beratung immer dann, wenn Zweifel an der Einstufung bestehen, die nicht erst durch ein Statusfeststellungsverfahren durch Krankenkasse, Betriebsprüfung oder im Leistungsfall geklärt werden sollten.
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