Soll ein Statusfeststellungsverfahren Beispiel zur Orientierung und Entscheidungshilfe dienen, lassen sich die Fallgruppen zum besseren Verständnis eingrenzen. Eine umfangreiche Zahl der Antragsverfahren hängt mit den persönlichen Eigenschaften der Arbeitnehmer – ihren Beziehungen zum Arbeitgeber – zusammen. Eine andere Gruppe im Statusfeststellungsverfahren Beispiel orientiert sich an der ausgeübten Tätigkeit und ihrer Ausgestaltung im Verhältnis zu anderen Beschäftigten im Unternehmen.
Statusfeststellungsverfahren Beispiel personenbedingte Antragsgründe
In der Gartenbaufirma XY nehmen Sohn und Tochter des Inhabers die Arbeit auf. Während der Sohn körperliche Arbeit bevorzugt und zusammen mit den anderen Beschäftigten zu den üblichen Arbeitszeiten die Kundenaufträge abarbeitet, wird die Tochter in der Verwaltung und in der Kundenbetreuung tätig.
Sobald die Kinder des Inhabers bei der Einzugsstelle gemeldet werden, leitet diese in diesem Statusfeststellungsverfahren Beispiel das Antragsverfahren nach § 7a SGB IV für Abkömmlinge ein. Das Ergebnis der Feststellungsbescheide hängt nun davon ab, wie die Tätigkeit ausgestaltet wird. Sind beide wie alle anderen Arbeitnehmer im Unternehmen in die betrieblichen Abläufe integriert, haben sie sich an die allgemeinen Arbeitszeiten zu halten und werden nach Tarif entlohnt, so sind sie sozialversicherungspflichtig tätig. Anders stellt sich die Situation dagegen dar, wenn im Statusfeststellungsverfahren Beispiel die Tochter nur bei Bedarf als Urlaubsvertretung in der Firma erscheint oder für eine geringere Stundenzahl eine überproportionale Entlohnung erhält.
Statusfeststellungsverfahren Beispiel zur Art der Tätigkeit
Im gleichen Gartenbauunternehmen ist auch die Ehefrau des Inhabers tätig. Sie ist bereits seit vielen Jahren als Bürokraft sozialversicherungspflichtig angemeldet. Ihr Gehalt ist für dieses Statusfeststellungsverfahren Beispiel eher unterdurchschnittlich, obwohl sie beinahe ständig anwesend ist. Entscheidungen überlässt der Inhaber zumeist ihr. Die Beschäftigten betrachten sie als ihre Chefin. Als sie wegen einer Erkrankung für mehrere Monate ausfällt, wird ihre Stelle nicht mit einer befristeten Ersatzkraft besetzt.
In diesem Statusfeststellungsverfahren Beispiel bestehen ernstliche Zweifel an ihrer Sozialversicherungspflicht. Eher erfüllt sie die Eigenschaften der Mitunternehmerschaft, da sie kaum als gewöhnliche Beschäftigte einzustufen ist.
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