Das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung wird durch eine Abteilung durchgeführt, die als Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung oder DRV bezeichnet wird. Sie ist ausschließlich für die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status im Antragsverfahren nach § 7a SGB IV zuständig. Zu unterscheiden sind das obligatorische Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung und die optionale Statusprüfung.
Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung
Bei einem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung geht der Antrag nicht von einem Arbeitnehmer, einem Auftragnehmer oder deren jeweiligen Dienstherren aus. Eingeleitet wird das Verfahren auf Antrag der Meldestelle. Nach § 7a Abs. 1 Satz 2 ist die jeweilige Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge bei einer ausdrücklich genannten Art der Neuanmeldung seit 2005 zu diesem Antrag verpflichtet.
Diese Fallgruppen sind:
- Ehegatten
- Lebenspartner
- Abkömmlinge
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Seit 2005 ist es in diesen Fällen verbindlich, dass die Einzugsstelle – in der Regel also eine gesetzliche Krankenkasse – ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt, auch wenn für die Betroffenen kein Zweifel an ihrer Sozialversicherungspflicht besteht.
Optionales Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Die zuvor genannten Personen können jedoch auch einen eigenen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Dies kommt regelmäßig dann infrage, wenn sie bereits vor dem Stichtag 01. Januar 2005 die gleiche Beschäftigung ausgeübt haben. Da keine Neuanmeldung erfolgte, wird ihre Sozialversicherungspflicht nicht mehr durch die Einzugsstelle erneut geprüft. Dies kann sich natürlich im Rahmen einer Betriebsprüfung noch ändern, sollte aber dennoch schon vorher in Eigeninitiative durch die Versicherten bei der Clearingstelle beantragt werden.
Im Übrigen gilt für alle Arbeitnehmer und Auftragnehmer, dass sie sich Gewissheit über ihren sozialversicherungsrechtlichen Status durch das Antragsverfahren verschaffen können. Bei einem völlig normalen Beschäftigungsverhältnis besteht für den Arbeitnehmer dazu allerdings nur wenig Veranlassung. Seine Sozialversicherungspflicht ist gewöhnlich eindeutig. Weist eine Tätigkeit jedoch Abweichungen auf, ist das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung auf eigenen Antrag hin sinnvoll.
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