In der Regel sind von Statusfeststellungsverfahren Arbeitnehmer betroffen, die entweder in einem besonderen Verhältnis zum Arbeitgeber stehen oder deren Tätigkeit Abweichungen zu einem durchschnittlichen Arbeitsverhältnis aufweist. In den übrigen Fällen steht die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers eher selten auf dem Prüfstand der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung.
Statusfeststellungsverfahren Arbeitnehmer mit familiärer Bindung
Nicht grundsätzlich muss bei der Neuanmeldung eines Beschäftigungsverhältnisses erst ein Statusfeststellungsverfahren Arbeitnehmer rechtsverbindlich über ihren sozialversicherungsrechtlichen Status aufklären.
Normale Beschäftigte sind unter anderem:
- weisungsgebunden
- in die betrieblichen Organisationsabläufe eingebunden
- erhalten tarifliche oder übliche Entgelte
- führen Lohnsteuer ab
Schon bei Aufnahme der Beschäftigung besteht im Grunde Klarheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber, dass ihre Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist. Dies wird bei der Meldung an die Einzugsstelle auch zumeist bestätigt und ein Statusfeststellungsverfahren Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Arbeitnehmer in einem familiären Näheverhältnis zum Arbeitgeber steht.
Ist er:
- Ehegatte
- Lebenspartner
- Abkömmling
so stellt die Einzugsstelle schon obligatorisch einen Feststellungsantrag bei der Clearingstelle. Einen eigenen Antrag sollten diese Beschäftigten stellen, wenn sie bereits vor 2005 ohne ein bisher durchgeführtes Statusfeststellungsverfahren Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen waren. Die Einzugsstelle selbst wird dies für derartige Bestandsfälle nicht veranlassen.
Arbeitnehmer oder Auftragnehmer?
Ebenso wichtig ist ein eigener Antrag nach § 7a SGB IV, wenn erst durch das Statusfeststellungsverfahren Arbeitnehmer von echten Auftragnehmern unterschieden werden sollen. Problematisch ist die Eigenschaft insbesondere bei Auftragnehmern, die nach Auffassung der Sozialversicherung tatsächlich nur Schein-Selbstständige sind. Unabhängig von einem beantragten Statusfeststellungsverfahren Arbeitnehmer kann ihre Tätigkeit anlässlich einer Betriebsprüfung als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden. Anstelle der zuvor von ihnen vereinnahmten Rechnungsbeträge ist der Sozialversicherungsbeitrag eines Arbeitnehmers nachzuzahlen.
Nicht selten wird ein selbstständiger Auftragnehmer durch das Statusfeststellungsverfahren Arbeitnehmer und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Dies ist allerdings umso mehr ein Grund, möglichst frühzeitig den Status verbindlich klären zu lassen. Die Höhe der Nachforderungen kann sonst für alle Beteiligten existenzgefährdend werden.
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