Ist im Statusfeststellungsverfahren AOK oder eine andere gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle tätig, so liegt bei diesen die erste Voreinstufung der Sozialversicherungspflicht. Bereits bei der Meldung durch den Arbeitgeber entscheidet sich, ob eine obligatorische Statusprüfung durch die Clearingstelle erforderlich ist.
Statusfeststellungsverfahren AOK und Erstprüfung
In ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge ist am Statusfeststellungsverfahren AOK bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt beteiligt. Arbeitgeber melden die Neuaufnahme eines Arbeitsverhältnisses an die zuständige Krankenkasse – zu der häufig die AOK gehört. Erhält diese eine Meldung, die die Schlüsselnummer „1“ enthält, ist für einen Antrag auf ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren AOK zuständig. Diese Schlüsselnummer betrifft die in § 7a SGB IV ausdrücklich genannten Personengruppen, zu denen Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge gehören. Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH werden mit einer anderen Schlüsselnummer bei der Neuanmeldung gekennzeichnet, führen aber ebenfalls als Statusfeststellungsverfahren AOK zu einem Antrag seitens der Einzugsstelle bei der Clearingstelle der Rentenversicherung Bund. Die Übersendung der Antragsformulare ist nicht mehr Aufgabe der Krankenkasse, da das Verwaltungsverfahren mittlerweile für alle obligatorischen Statusprüfungen zentral über die Clearingstelle erfolgt.
Sozialversicherung und Krankenkasse
Unabhängig vom Statusfeststellungsverfahren AOK ist die Bedeutung als Einzugsstelle für die Sozialversicherung groß. Bei unstreitigen Beschäftigungsverhältnissen übernimmt sie die Abwicklung der Beiträge einschließlich der Bestimmung der Beitragshöhe. Sie überwacht die Zahlungen und leitet Maßnahmen bei Rückständen ein. Zu ihrem Aufgaben gehört es jedoch nicht, Altfälle auf den sozialversicherungsrechtlichen Status durch ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren AOK zu prüfen. Ein bereits vor 2005 bestehendes Versicherungsverhältnis wird unverändert weitergeführt, auch wenn es sich um Personen nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV handelt. Versicherte können sich also nicht darauf verlassen, dass im Wege einer rückwirkenden Aufarbeitung womöglich ein Antrag auf Statusfeststellungsverfahren AOK seitens erfolgt. In diesen Altfällen ist es ratsam, ein optionales Statusfeststellungsverfahren zu beantragen.
Google+