Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird auf Antrag eines der Beteiligten eingeleitet. Der Antrag dient der Statusprüfung der Sozialversicherungspflicht. Das Verfahren wird nicht durchgeführt, wenn eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung ansteht oder andere Stellen bereits ein Verfahren eingeleitet haben.
Statusfeststellungsverfahren auf eigenen Antrag
Das Statusfeststellungsverfahren ist in zwei Varianten möglich. Nach § 7a Abs. 1 SGB IV erfolgt bei der Anmeldung zur Sozialversicherung obligatorisch die Statusprüfung, wenn bestimmte Beschäftigungsmerkmale vorliegen. Es ist neben dieser automatisch eingeleiteten Prüfung ein Anfrageverfahren auf Antrag der Beteiligten vorgesehen.
Beschäftigte, bei denen ein Statusfeststellungsverfahren bislang noch nicht durchgeführt wurde, sollten das Anfrageverfahren unbedingt einleiten, wenn sie folgenden Personengruppen angehören:
- geschäftsführender Gesellschafter
- Ehegatte
- Lebensgefährte
- Abkömmling
Insbesondere, wenn die Tätigkeit bereits vor 2005 ausgeübt wurde, kann der sozialversicherungsrechtliche Status noch ungeklärt sein. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs.1 Satz 1 SGB IV schafft bei diesen Altfällen Rechtssicherheit.
Anfrageverfahren nach § 7a Abs.1 Satz 1 SGB IV – weitere Fallgruppen
Das Statusfeststellungsverfahren ist nicht auf die im Gesetz erwähnten besonderen Beschäftigungsverhältnisse begrenzt. Ein eigenes Anfrageverfahren empfiehlt sich immer dann, wenn Tätigkeiten mit besonderer unternehmerischer Freiheit ausgeübt werden. Auch Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung am Unternehmen verfügen häufig über weitreichende Kompetenzen sowie mitarbeitende Gesellschafter, die kaum oder gar nicht weisungsgebunden sind.
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