Die Motive, aus denen Beteiligte ein optionales Statusfeststellungsverfahren beantragen wollen, sind sehr verschieden – im Ergebnis geht es jedoch immer darum, über den sozialversicherungsrechtlichen Status Rechtssicherheit zu erhalten und nicht zu einem späteren Zeitpunkt eine unangenehme Überraschung zu erleben. Dies gilt ebenso für Selbstständige wie auch für diejenigen, die als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer tätig sind.
Als Selbstständiger optionales Statusfeststellungsverfahren beantragen
Selbstständige stellen sich bereits mit Aufnahme ihres Unternehmertums darauf ein, dass sie für ihre Vorsorge bei Krankheit und Rente selbst Maßnahmen ergreifen müssen. Dies ist jedoch nur so lange von Bedeutung, wie sie tatsächlich als selbstständig tätig einzustufen sind und nicht unvorbereitet als abhängig Beschäftigte gelten. Sicherheit lässt sich deswegen erreichen, wenn sie ein optionales Statusfeststellungsverfahren beantragen.
Während in den klassischen Bereichen der Selbstständigkeit Auftraggeber eher selten daran Interesse haben, dass vor Vertragsschluss der sozialversicherungsrechtliche Status geklärt ist, stellt sich dies bei eher modernen Bereichen der Selbstständigkeit anders dar. So verlangen Auftraggeber häufig, dass ihre Auftragnehmer ein optionales Statusfeststellungsverfahren durchführen, wenn diese im IT-Bereich oder in der Kranken- und Altenpflege tätig sind. Die Merkmale der klassischen Selbstständigkeit sind in diesem Bereich nicht so ausgeprägt und vermischen sich mit denen von Beschäftigten. Ein optionales Statusfeststellungsverfahren löst diesen Konflikt für den Auftraggeber, der dadurch Klarheit über seine Verpflichtung zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge erhält.
Optionales Statusfeststellungsverfahren – Beschäftigte
Das Interesse eines Arbeitnehmers für ein optionales Statusfeststellungsverfahren ist eher darin begründet, dass er bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass seine Tätigkeit nicht versicherungspflichtig war, ist es zumeist zu spät. Gerade bei Arbeitslosigkeit kann der Verlust der Ansprüche auf Leistungen erhebliche Konsequenzen haben, über die der Erstattungsanspruch auf die ohne Rechtsgrund gezahlten Beiträge nur unzureichend hinweghelfen kann. Ein optionales Statusfeststellungsverfahren wird deswegen zumeist von den Arbeitnehmern beantragt, die über eine ungewöhnliche Bindung an das Unternehmen verfügen. Dies sind zumeist Angehörige oder Gesellschafter.
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