Das Statusfeststellungsverfahren wird auch ohne gesonderten Antrag der Beteiligten nach § 7a Abs.1 SGB IV durchgeführt, wenn die gemeldete Beschäftigungsart den sozialversicherungsrechtlichen Status nicht eindeutig bestimmten lässt. Eine besondere Näheposition zum Unternehmen bei verschiedenen Personengruppen löst die Statusprüfung obligatorisch aus.
Statusfeststellungsverfahren bei Näheverhältnis
Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren ist immer dann nach § 7a Abs.1 SGB IV vorgesehen, wenn die Meldung eines Beschäftigten Hinweise auf ein besonderes Näheverhältnis zwischen ihm und dem Unternehmen enthält. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist oder ein Familienangehöriger im Unternehmen Aufgaben übernimmt. Der Gesetzgeber sieht dann ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren vor, um eine genaue Bestimmung der Sozialversicherungspflicht schon von Beginn der Beschäftigung an zu erhalten. Dies verhindert, dass aufgrund einer Fehleinschätzung der Betroffenen entweder keine oder zu viel Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden.
Für wen gilt die obligatorische Statusprüfung?
Obligatorisch ist das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs.1 SGB IV für:
- den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
- Ehegatten
- Lebenspartner
- Abkömmlinge
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach § 28a SGB IV seiner Meldepflicht nachzukommen. Zu den umfangreichen Daten, die an die Sozialversicherung übermittelt werden, gehören die für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren bedeutsamen Angaben über eine familiäre oder gesellschaftsrechtliche Beteiligung am Unternehmen. Enthält die Meldung diese Angaben, ist ein zusätzlicher Antrag der Beteiligten bei Zweifeln an der Sozialversicherungspflicht nicht erforderlich.
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