Bevor Sie sich für die Einleitung Statusfeststellungsverfahren entscheiden, setzen Sie sich genau mit den Voraussetzungen im Allgemeinen und in Ihrem individuellen Fall auseinander. Wird ohne Ihre Mitwirkung durch die Einzugsstelle ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB eingeleitet, empfiehlt sich diese Eigenprüfung vom ersten Verfahrensabschnitt an, um Fehler und Nachteile zu vermeiden.
Obligatorische Einleitung Statusfeststellungsverfahren
Obligatorisch – also ohne Ihren ausdrücklichen Erstantrag – erfolgt die Einleitung Statusfeststellungsverfahren durch die Einzugsstellen, wenn bestimmte Personen zur Neuaufnahme einer Beschäftigung durch ein Unternehmen gemeldet werden. Die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen sind verpflichtet, das Anfrageverfahren einzuleiten und können nicht selbst über die Sozialversicherungspflicht entscheiden.
Dies betrifft die Einleitung Statusfeststellungsverfahren bei:
- Ehegatten
- Lebenspartnern
- Abkömmlingen
- Gesellschafter-Geschäftsführers GmbH
Sie sind verpflichtet, bei jeder Neumeldung eines Arbeitsverhältnisses wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die zutreffenden Kennziffern einzutragen. In der Folge kommt es durch die Einzugsstelle zur Einleitung Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Abgabe des Verfahrens an die Clearingstelle ist verbindlich. Diese erhebt die erforderlichen Daten über einen auf Ihre Situation zutreffenden Fragebogen, den Sie sorgfältig und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht vervollständigen sollten.
Optionale Einleitung Statusfeststellungsverfahren
Da nur Neuanmeldungen mit bestimmten Kennziffern obligatorisch geprüft werden, liegt die Einleitung Statusfeststellungsverfahren häufig bei den Betroffenen selbst. Die Entscheidung ist nicht einfach und erfordert einen umfassenden Überblick, welche Konsequenzen das Verfahren hat und wie der voraussichtliche Ausgang sein wird. Sofern für ein bereits langjähriges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird, dass überhaupt keine Sozialversicherungspflicht besteht, ist bis zur Verjährungsgrenze die Erstattung der Beiträge zu erwarten. Andererseits kann es auch zu einer ebenso hohen Nachforderung kommen.
In jedem Fall ist es nicht ratsam, auf die Einleitung Statusfeststellungsverfahren zu verzichten, obwohl ernstliche Zweifel am bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Status bestehen. Eine fehlerhafte Einstufung kann bei einer Betriebsprüfung auffallen. Zudem entstehen womöglich Vorsorgelücken, die gerade im Fall von Arbeitslosigkeit zum Verlust der Leistungsansprüche führen.
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